Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma RUPP FOOD Austria
I. Geltungsbereich, Schriftlichkeit:
Die Firma RUPP FOOD Austria – im Folgenden kurz – „RUPP FOOD“ genannt – arbeitet, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil jedes von RUPP FOOD abgeschlossenen Vertrages. Der jeweilige Vertragspartner von RUPP FOOD wird im Folgenden kurz „Vertragspartner“ genannt. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen sind; auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
II. Zustandekommen des Vertrages:
Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag gilt erst mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen oder dadurch, dass dem Vertragspartner innerhalb der vereinbarten Fristen die bestellte Ware zugesendet wird.
III. Preise und Zahlungsbedingungen:
1. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfall wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet. Die Preise gelten grundsätzlich in Euro oder in der abweichend vereinbarten Währung und gelten, sofern nicht anders vereinbart – ab Auslieferungslager/Werk der Firma RUPP FOOD.
2. Rechnungen der Firma RUPP FOOD sind nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Bezahlung fällig, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Zahlungen an RUPP FOOD haben nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn sie entweder im Überweisungsweg auf das in der Rechnung genannte Bankkonto oder bar an ein handelsrechtlich vertretungsbefugtes Organ erfolgen. Bei Bezahlung des Entgelts durch Banküberweisung muss der Überweisungsauftrag so rechtzeitig erteilt werden, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf unserem Konto gutgeschrieben ist.
3. Wechsel oder Schecks werden nur unter ausdrücklichem Vorbehalt des tatsächlichen Zahlungseinganges angenommen. Sämtliche damit verbundenen Gebühren, Kosten und Spesen trägt der Vertragspartner. Die Begebung von eigenen oder fremden Wechseln gilt noch nicht als Zahlung und begründet auch keinen Anspruch auf ein allfälliges Skonto.
4. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so ist die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen geltend gemachter Gewährleistungsansprüche nicht statthaft. Durch Gewährleistungsansprüche wird daher die Fälligkeit der Zahlung nicht hinausgeschoben. Ist ein Skonto vereinbart, beginnt die Skontofrist mit Absendung der Faktura bei RUPP FOOD zu laufen. Etwaige Gewährleistungsansprüche oder behauptete Gegenforderungen unterbrechen oder hemmen die Skontofrist nicht.
5. RUPP FOOD ist berechtigt, einlangende Zahlungen ungeachtet allfällig anderslautender Widmungserklärung nach seinem Ermessen für allfällige Verpflichtungen aller Art, somit auch Mahnspesen für die Verfolgung seiner Ansprüche, Spesen, Auslagen für Aufenthaltsnachforschungen, Zinsen bzw. Verzugszinsen und zuletzt für Hauptsachenbeträge zu verwenden. Ist der Vertragspartner Unternehmer, verpflichtet er sich daher, im Falle des Verzuges alle mit der Einbringlichmachung des Kaufpreises verbundenen Mahnspesen, Kosten und Barauslagen in voller Höhe zu ersetzen, sodass RUPP FOOD aus der Eintreibung seiner Forderung unter keinen Umständen Kosten, aus welchem Titel auch immer, entstehen dürfen.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit seinen Forderungen gegen die Forderungen von RUPP FOOD aufzurechnen. Der Vertragspartner kann Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit RUPP FOOD nur mit einer ausdrücklichen Einwilligung an Dritte abtreten. Bei Teilzahlungen gilt Terminverlust als vereinbart. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Bezahlung auch nur einer Teilzahlung wird die gesamte noch offene Restforderung sofort zur Gänze fällig.
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12% jährlich zu verrechnen; dadurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Ebenfalls ist der Vertragspartner gemäß §458 UGB verschuldensunabhängig verpflichtet, als Entschädigung für unsererseits entstandene Betreibungskosten einen Pauschalbetrag € 40,- zu entrichten. Im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros verpflichtet sich der Vertragspartner darüber hinaus, die uns dadurch entstandenen Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen.
IV. Lieferfrist:
1. Die Lieferfrist beginnt mit Einlangen der Bestellung bei oder, wenn vereinbart, mit Absendung der Auftragsbestätigung durch RUPP FOOD, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung aller Unterlagen durch den Vertragspartner. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung aller Vertragsverpflichtungen des Vertragspartners, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.
2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit bzw., falls vereinbart, zugestellt ist.
3. Teillieferungen sind zulässig. Die mit Teil- oder Fehllieferungen verbundenen Wartezeiten des Vertragspartners berechtigen diesen weder vom Vertrag zurückzutreten noch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (Verdienstendgang und dergleichen). Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist durch RUPP FOOD ist dieser mittels eingeschriebenen Briefs eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Willens von RUPP FOOD liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die fristgemäße Erfüllung des gesamten Vertrages oder des demnächst fällig werdenden Teiles des Vertrages von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von RUPP FOOD nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen RUPP FOOD dem Vertragspartner ehestmöglich mitteilen.
V. Eigentumsvorbehalt:
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des namens bzw. der Firma und der genaue Geschäftsangriff des Käufers, bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen. Erweiterter Eigentumsvorbehalt ist unwirksam.
VI. Gewährleistung:
Nach Lieferung der Ware an den Kunden ist dieser verpflichtet, diese unverzüglich zu prüfen. Eine Mängelrüge (§ 377 UGB) wegen Ungezieferbefalls ist jedenfalls nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung der Ware vom Kunden unter Nachweis des Befalls erfolgt.
Abgesehen von jenen Fällen, in den von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
RUPP FOOD kann bei Vorliegen einer Gattungsschuld sich von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass sie in angemessener Frist die mangelhafte Ware gegen eine mängelfreie austauscht.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 24 Monate ab Übergabe.
Für Waren, die RUPP FOOD selbst von Unterlieferanten bezogen hat, kann RUPP FOOD nach ihrer Wahl entweder im Rahmen der ihr gemäß diesen Punkt treffenden Gewährleistungsverpflichtung gewährleisten oder ihre gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Vertragspartner abtreten.
In letzterem Fall ist RUPP FOOD von jedem Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch frei.
VII. Übergabe:
Die Lieferung der Ware erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, auf Rechnung des Vertragspartners. RUPP FOOD wird sich bemühen, die genauen Liefertermine einzuhalten. Aus Terminverschiebungen entsteht dem Vertragspartner kein Schadenersatzanspruch oder Rücktrittsrecht.
VIII. Schadenersatz:
Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Schadenersatzforderungen verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. Darüber hinaus haftet RUPP FOOD dem Vertragspartner nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Die gelieferten Waren bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von allgemeinen Vorschriften bzw. Vorgaben der Unterlieferanten erwartet werden können. Im Fall gesetzlicher Produkthaftung ist die Haftung für Sachschäden auf solche Schäden beschränkt, die Verbraucher erleiden. Die Haftungsbeschränkung ist vollinhaltlich auf allfällige Abnehmer zu überbinden und zwar mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.
Darüber hinaus haftet RUPP FOOD dem Vertragspartner nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Die gelieferten Waren bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von allgemeinen Vorschriften bzw. Vorgaben der Unterlieferanten erwartet werden können.
Im Fall gesetzlicher Produkthaftung ist die Haftung für Sachschäden auf solche Schäden beschränkt, die Verbraucher erleiden. Die Haftungsbeschränkung ist vollinhaltlich auf allfällige Abnehmer zu überbinden und zwar mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.
IX. Rücktritt RUPP FOOD, Konventionalstrafe:
Für den Fall des Verzuges ist RUPP FOOD berechtigt ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist RUPP FOOD zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe von 20 % des vereinbarten Gesamtpreises berechtigt.
Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist auch zu ersetzen.
RUPP FOOD ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihr nach Rechtswirksamkeit des Vertrages Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Erfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner aufkommen lassen. Im Falle einer solchen Rücktrittserklärung steht dem Vertragspartner keinerlei Anspruch zu.
X. Transportschäden:
Bei etwaigen Transportschäden ist sofort die Ausstellung eines Schadensprotokolls (Bahn, Post, Spediteur) zu veranlassen. Die Ware ist bei Übernahme sofort auf eventuelle Transportschäden zu überprüfen. Im Schadensfall ist die Art der Beschädigung am Frachtbrief vom Frachtführer bestätigen zu lassen. Ergibt sich bei Rücksendung der Ware, dass Beanstandungen zu Unrecht erfolgt sind, so ist RUPP FOOD berechtigt, die Kosten für den Versand sowie eine angemessene Vergütung für die Prüfung zu berechnen.
XI. Retouren:
Rückwaren werden nur angenommen, wenn vorher über die Rücknahme eine Vereinbarung mit RUPP FOOD getroffen wurde.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl:
Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile der Sitz von RUPP FOOD.
Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UNKaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe ist deutsch.
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
XIII. Schiedsgerichtsvereinbarung:
Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammern Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
Die Sprache des Schiedsverfahrens Deutsch.
Die Verbindung mehrerer der Schiedsordnung unterliegenden Schiedsverfahren in einem einzigen Schiedsverfahren bedarf der Zustimmung der Streitparteien.
XIV. Mediation:
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch hinsichtlich dessen Wirksamkeit, werden die Vertragspartner über eine Konfliktlösung miteinander verhandeln. Führen die Verhandlungen binnen 30 Tagen nicht zum Erfolg oder ist vor Ablauf der 30 Tage schon ersichtlich, dass eine Lösung im Verhandlungsweg nicht erreicht werden kann, vereinbaren die Vertragsparteien als nächsten Schritt den ernsthaften Versuch, den Konflikt im Rahmen einer Mediation zu lösen. Die Erfassung der Konfliktthemen, die Auswahl eines beim Bundesministerium für Justiz eingetragenen Mediators (MediatorIn nach ZivMediatG) und die Festlegung des Ablaufs der Mediation werden einvernehmlich erfolgen. Jeder Vertragspartei steht es von Beginn an frei, das Mediationsverfahren ohne Sanktionen abzubrechen. Dies gilt auch bei Nichteinigung über die Person des Mediators.
XV. Rechtsnachfolgeklausel:
Sämtliche aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis resultierende Rechte und Pflichten gehen im Umfang und nach Maßgabe des § 38 Abs 1 UGB auf Einzelrechtsnachfolger über, ohne dass eine gesonderte Verständigung des Vertragspartners von diesem Rechtsübergang notwendig wäre. Der Vertragspartner verzichtet hiermit auf sein Widerspruchsrecht iSd § 38 Abs 2UGB. Dies bedeutet, dass die Dauer unserer Haftung gem § 39 UGB begrenzt ist.